Glossar

Begriffe rund um den Schadenfall

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Es gibt 8 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben W beginnen.
Weisungsrecht der Versicherung
Das Weisungsrecht ist ein reines Kaskothema. In E.2.3 AKB ist es mit folgendem Wortlaut formuliert: Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Aus dieser Klausel wird allgemein hergeleitet, dass der Kaskoversicherer bestimmt, ob ein Sachverständiger eingeschaltet wird und gegebenenfalls welcher. Ebenfalls wird ganz deutlich, dass der Kaskoversicherer letzlich die Restwertermittlungsmethode vorschreiben kann. Er muss um Zustimmung gebeten werden, bevor der Restwert verwertet wird.

Wertminderung
Der Minderwert bezeichnet ganz allein die Summe, die ein Fahrzeug durch einen Unfall oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. Es wird zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert unterschieden.

Wertverbesserung
Die Wertverbesserung bezieht sich auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Schadenereignis und nach der erfolgten Reparatur. Werden im Zuge der Reparatur zwangsläufig Verschleiss-, Korossions- oder sonstige Schäden beseitigt, ist der Sachverständige verpflichtet zu prüfen, ob das Fahrzeug in seinem Gesamtwert gesteigert ist. Ist der Gesamtwert des Fahrzeuges nach der schadenbedingten Reparatur gesteigert, tritt die Wertverbesserung ein.

Wiederbeschaffungsaufwand
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist ein schadenrechtlicher und kaskorechtlich relevanter Begriff zur Abgrenzung des wirtschaftlichen Totalschadens zum Reparaturschaden. Als Wiederbeschaffungsaufwand wird die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert bezeichnet.

Wiederbeschaffungswert
Sowohl in der Kaskoversicherung wie auch in der Haftpflichtversicherung ist der Wiederbeschaffungswert vom BGH als der Betrag definiert, der für ein gleichwertiges Fahrzeug des betroffenen Typs und Alters üblicherweise bei einem seriösen gewerblichen Fahrzeughändler aufgewendet werden muss.

Wiederherstellungswert
Dieser ergibt sich aus den Kosten, die für den Wiederaufbau eines beschädigten Objektes erforderlich sind bzw. aus den Kosten, die anfallen, um ein dem beschädigten möglichst ähnliches, gebrauchtes Fahrzeug zu beschaffen. Dabei sind Kosten, die anfallen, um das Fahrzeug auf den Stand des zu bewertenden Objektes umzurüsten, zu berücksichtigen.

Wildschäden
In der Teilkaskoversicherung ist der Schaden durch Zusammenstoß eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz versichert (A.2.2.4 AKB). Einzelne Versicherer haben die Klausel auch auf Zusammenstöße mit anderen Tieren ausgeweitet. Da ist im Einzelfall der Versicherungsvertrag einzusehen.

Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann eingetreten, wenn die Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen merkantilen Minderwertes höher sind, als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Stand der Informationen: 2016

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