Glossar

Begriffe rund um den Schadenfall

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Abzüge «Neu für Alt»
Der Neu-für-Alt-Abzug ist in den Kaskobedingungen explizit erwähnt. Von den im Rahmen der Reparatur verwendeten Ersatzteilen und der Lackierung wird danach ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht, der bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen bis zum Schluss des vierten Zulassungsjahres auf die Bereifung, die Batterie und die Lackierung beschränkt wird. Bei allen übrigen Fahrzeugen gilt diese Regelung bis zum Schluss des dritten Kalenderfolgejahres. Nach Ablauf dieser Fristen ist ein Abzug auf alle Teile möglich. Sonderregelungen je nach AKB.

Bagatellschadengrenze
Laut aktueller Rechtsprechung bei Amts-und Landgericht ist die Bagatellschadengrenze auf 750,00 € festgelegt. Die Beauftragung eines Gutachters bei einer Schadenhöhe unter 750,00 Euro verstößt gegen die Schadenminderungspflicht. Liegt der Betrag darüber, ist das Hinzuziehen eines Gutachters unbedenklich. Diese Bagatellgrenze muss jedoch für den Laien offensichtlich sein. Ob dabei auf den Brutto- oder Nettoschaden abzustellen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Pragmatisch sinnvoll ist wohl, bei Privatkunden auf den Bruttobetrag und bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden auf den Nettobetrag zu schauen.

Brand oder Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

Entwendung
Entwendung ist der Oberbegriff für die in der Teilkaskoversicherung relevanten Varianten des Diebstahls und der Unterschlagung sowie des Raubes und des unbefugten Gebrauchs durch betriebsfremde Personen.

Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte ist als Herr des Restitutionsverfahrens grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Trotzdem hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Betrag wird grundsätzlich anhand des Sachverständigengutachtens ermittelt und sodann eine Erstattung auf Nettobasis, also ohne Erstattung der Mehrwertsteuer, vorgenommen.

Glasbruch
Der Glasbruchschaden ist in der Teilkaskoversicherung gedeckt (A.2.2. 5 „… Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges.“) Unter Gesichtspunkten der Schadenminderungspflicht sind Glasreparaturen von Steinschlägen, wenn technisch einwandfrei möglich und außerhalb des Sichtfeldes liegend, zu akzeptieren.

Gutachten
Ein von einem Kfz-Gutachter erstelltes Gutachten soll einem Laien, also einem Nichtfachmann, einen Sachverhalt bzw. eine Sache verständlich machen. Es ist somit die Aufgabe des Sachverständigen, sein fachbezogenes Wissen einem Laien (z. B. Richter, Anwalt, Sachbearbeiter usw.) zu übermitteln, um diesem eine eigene Urteilsbildung zu ermöglichen. Ein Gutachten muss immer nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Das Gutachten soll so formuliert sein, dass auch ein Nichtfachmann den Sachverhalt verstehen und nachvollziehen kann. Die Erstellung eines Gutachtens muss immer neutral und unabhängig erfolgen. Ein Gutachten dient auch der Beweissicherung. Im Kfz-Haftpflichtfall oder auch im Kfz-Kaskoschadenfall dient das Gutachten als Regulierungsgrundlage.


Kurzschluss an der Verkabelung (Schmorschäden)
Ein Kabelbrand (also mit offener Flamme) ist in der Teilkaskoversicherung ebenso unproblematisch versichert wie die sich daraus ergebenden weiteren Brandschäden an dem Fahrzeug. Schmorschäden, also Zersetzungsprozesse ohne Flammenbildung, sind in der Teilkaskoversicherung grundsätzlich nicht versichert. Eine Ausnahme hiervon ist der Kabel-Schmorschaden, wenn er durch einen Kurzschluss ausgelöst ist. (A.2.2.6 „… Schäden an Verkabelung durch Kurzschluss.“)

Merkantile Wertminderung
Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potenziellen Käufer weniger erhalten würde weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt. Nicht zuletzt aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag auf den normalen Kaufpreis erhält. Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung in einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung-Schaden gehört zu den zentralen Aufgaben bei der Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen.

Mietdauer
Die Mietdauer ergibt sich aus der für die Reparatur oder für die Wiederbeschaffung erforderlichen Zeit.

Mietwagenkosten
Das Thema Mietwagen betrifft den Haftpflichtschaden. Wenn das Fahrzeug des Geschädigten unfallbedingt fahruntüchtigt ist, besteht grundsätzlich der Anspruch auf einen Mietwagen. Dabei sollte immer die sogenannte Schadenminderungspflicht im Auge behalten werden.

Nutzungsausfall
Nutzungsausfallentschädigung ist ausschließlich ein Haftpflichtschadenthema. Grundlage zur Ermittlung dient die Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küpperbusch. Zugebilligt wird danach (je nach Fahrzeugtyp in Gruppen eingeteilt) ein Betrag von 23 € bis 175 € Nach verbreiteter Rechtsprechung wird für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, die Nutzungsausfallentschädigung um eine Gruppe niedriger gezahlt. Fahrzeuge älter zehn Jahre werden zwei Stufen abgewertet. Nutzungsausfallentschädigung wird nur für die Tage gezahlt, an denen kein Mietwagen genommen wurde. Sie wird erstattet, nachdem eine Reparatur (auch in Eigenleistung) durch den Sachverständigen bestätigt oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.

Opfergrenze/Integritätsinteresse/130-%-Regelung
Bei der Opfergrenze handelt es sich um eine durch die Rechtsprechung gestützte Sonderregelung. Grundlage ist das im Rahmen des BGH festgelegte Integritätsinteresse des Geschädigten. Bei besonderem Interesse an seinem Fahrzeug kann der Geschädigte dieses bis zu Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert hinaus reparieren lassen. Das besondere Interesse ist nachzuweisen, das Fahrzeug sollte vorher schon eine längere Zeit auf den Anspruchsteller zugelassen sein (Glaubwürdigkeit). Eine Reparatur (sach-und fachgerecht) muss vorgenommen und nachgewiesen werden. Anschließend muss das Fahrzeug einen angemessene Zeit weiter genutzt werden, Richtwert ist hier sechs Monate. Die Hundertdreißig-Prozent-Regelung ist ein Sonderfall und sollte die Ausnahme sein. Dem Kunden ist zu raten, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Quotenvorrecht
Der Begriff des «Quotenvorrechts» steht als Synonym für die kombinierte Abrechnung von Unfallschäden einerseits mit der Vollkaskoversicherung und andererseits mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Wenn ein Unfall ganz eindeutig und mit einer Haftungsquote von 100 % vom Unfallgegner verursacht wird, liegt es auf der Hand, dass mit dessen Haftpflichtversicherung abgerechnet wird. Liegt jedoch ein Unfall mit einer Aufteilung der Haftungsquote vor, die teils zu Lasten des Unfallgegners, teils aber auch zu Lasten des Kunden geht, wird der Schaden regelmäßig mit der – wenn vorhanden – Vollkaskoversicherung des Kunden reguliert. Die Anwendung des Quotenvorrechts gehört aufgrund der rechtlichen Komplexität in die Hand eines qualifizierten Verkehrsrechtsanwalts.

Rechtsanwalt
Häufig wird die Frage geäußert, ob der Geschädigte die Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Hierbei ist zu beachten, dass bei einer vollständigen Haftung der Gegenseite diese die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten immer zu tragen hat. Darüber hinaus nehmen wir für Sie im Falle einer unklaren Haftungslage kostenlos eine entsprechende Deckungszusage für Sie gegenüber Ihrem Rechtsschutzversicherer vor.

Restwert
Restwert ist der anzurechnende Wert für ein beschädigtes Fahrzeug. Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer Restwertangabe sind Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung, die oberhalb von 70 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.

Sachverständigengutachten
Bei der Wahl des Sachverständigen ist zu beachten, dass dieser frei von Ihnen wählbar ist, sodass keine Verpflichtung besteht, einen versicherungsnahen Sachverständigen der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu akzeptieren. Zu beachten ist allerdings die Bagatellschadensgrenze. Die entsprechenden Sachverständigenkosten sind als Schadensposition durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu erstatten. Der Geschädigte sollte sich immer vor Augen führen, dass der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragte Sachverständige auf der Gehaltsliste der Haftpflichtversicherung steht, somit dieser eine vereinbarte Vergütung erhält und somit oftmals schon betriebswirtschaftlich im Gegensatz zum freien Sachverständigen auch ein festes Zeitfenster vorgelegt bekommt, sodass oftmals eine angemessene Begutachtung nicht möglich ist und Ansprüche des Geschädigten mitunter untergehen.

Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch dieses Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

Technischer Minderwert
Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technischen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt also ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Inzwischen können neuere Fahrzeuge durch qualifizierte Karosseriebetriebe weitestgehend ohne verbleibenden technischen Minderwert instand gesetzt werden. Die technische Wertminderung hat daher bei der Schadenbewertung ein weitaus geringere Bedeutung als die merkantile Wertminderung.

Technischer Totalschaden
Vom technischen Totalschaden ist dann auszugehen, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr reparabel ist.

Tierbiss/Marderbiss
Einige Versicherungsgesellschaften haben den Tier- bzw. Marderbissschaden in dem in der Teilkaskoversicherung gedeckten Umfang mit aufgenommen. Hier ist jeweils im Versicherungsvertrag, vermutlich unter A.2.2 AKB, nachzusehen. („Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurde …“)

Totalschaden
Ein Totalschaden ist dann eingetreten, wenn die Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen merkantilen Minderwertes höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.

Unechter Totalschaden/Neuwertentschädigung
Bei einem unechtem Totalschaden geht es um die Beschädigung eines fast neuen Fahrzeugs und um die Frage, unter welchen Umständen auch bei nur zum Reparaturschaden führendem Schadenumfang ein neues Fahrzeug beansprucht werden kann. Die Neuwertentschädigung soll nur für Pkw und Motorräder in Anspruch genommen werden, für Nutzfahrzeuge gilt das nach der Rechtsprechung nicht. Vorraussetzung für die Inanspruchnahme der Entschädigung durch Neuwagen ist, dass das beschädigte Fahrzeug quasi „wie neu“ war. Es muss in erster Hand und darf in der Regel zum Unfallzeitpunkt nicht älter als einen Monat sein und keine höhere Laufleistung als 1.000 km aufweisen.

Vollkaskoversicherung
Der Versicherungsumfang der Vollkaskoversicherung ist in A.2.3 AKB definiert. Sie deckt die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile ebenso wie die Teilkaskoversicherung, darüber hinaus aber auch durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. In § 12 Abs. 2 AKB heißt es darüber hinaus: Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

Vorsteuer/Mehrwertsteuer
Ist der Versicherungsnehmer oder der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die in den Schadenpositionen steckende Umsatzsteuer für ihn nur ein «durchlaufender Posten». Er kann sie bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen und verrechnen. Weil sich die Umsatzsteuerpositionen bei ihm also nicht als Schaden manifestieren, kann der Vorsteuerabzugsberechtigte die Umsatzsteuer auch nicht als Schaden geltend machen.

Weisungsrecht der Versicherung
Das Weisungsrecht ist ein reines Kaskothema. In E.2.3 AKB ist es mit folgendem Wortlaut formuliert: Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Aus dieser Klausel wird allgemein hergeleitet, dass der Kaskoversicherer bestimmt, ob ein Sachverständiger eingeschaltet wird und gegebenenfalls welcher. Ebenfalls wird ganz deutlich, dass der Kaskoversicherer letzlich die Restwertermittlungsmethode vorschreiben kann. Er muss um Zustimmung gebeten werden, bevor der Restwert verwertet wird.

Wertminderung
Der Minderwert bezeichnet ganz allein die Summe, die ein Fahrzeug durch einen Unfall oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. Es wird zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert unterschieden.

Wertverbesserung
Die Wertverbesserung bezieht sich auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Schadenereignis und nach der erfolgten Reparatur. Werden im Zuge der Reparatur zwangsläufig Verschleiss-, Korossions- oder sonstige Schäden beseitigt, ist der Sachverständige verpflichtet zu prüfen, ob das Fahrzeug in seinem Gesamtwert gesteigert ist. Ist der Gesamtwert des Fahrzeuges nach der schadenbedingten Reparatur gesteigert, tritt die Wertverbesserung ein.

Wiederbeschaffungsaufwand
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist ein schadenrechtlicher und kaskorechtlich relevanter Begriff zur Abgrenzung des wirtschaftlichen Totalschadens zum Reparaturschaden. Als Wiederbeschaffungsaufwand wird die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert bezeichnet.

Wiederbeschaffungswert
Sowohl in der Kaskoversicherung wie auch in der Haftpflichtversicherung ist der Wiederbeschaffungswert vom BGH als der Betrag definiert, der für ein gleichwertiges Fahrzeug des betroffenen Typs und Alters üblicherweise bei einem seriösen gewerblichen Fahrzeughändler aufgewendet werden muss.

Wiederherstellungswert
Dieser ergibt sich aus den Kosten, die für den Wiederaufbau eines beschädigten Objektes erforderlich sind bzw. aus den Kosten, die anfallen, um ein dem beschädigten möglichst ähnliches, gebrauchtes Fahrzeug zu beschaffen. Dabei sind Kosten, die anfallen, um das Fahrzeug auf den Stand des zu bewertenden Objektes umzurüsten, zu berücksichtigen.

Wildschäden
In der Teilkaskoversicherung ist der Schaden durch Zusammenstoß eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz versichert (A.2.2.4 AKB). Einzelne Versicherer haben die Klausel auch auf Zusammenstöße mit anderen Tieren ausgeweitet. Da ist im Einzelfall der Versicherungsvertrag einzusehen.

Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann eingetreten, wenn die Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen merkantilen Minderwertes höher sind, als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Stand der Informationen: 2016

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